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Rechtslage & Urteile

Google-Bewertung löschen lassen: Wann ist es rechtlich erfolgreich?

Nicht jede Google-Bewertung darf entfernt werden. Welche Fälle Erfolg haben, was der BGH entschieden hat und wie Sie als Unternehmer vorgehen.

19. Jan. 2026·2 Min Lesezeit
Google-Bewertung löschen lassen: Wann ist es rechtlich erfolgreich?

Eine einzelne negative Google-Bewertung kann den Umsatz lokaler Unternehmen messbar druecken. Welche Bewertungen tatsächlich entfernt werden können — und welche unter die Meinungsfreiheit fallen — bestimmen Tatsachen, Recht und der konkrete Wortlaut.

Welche Bewertungen sind rechtlich angreifbar?

Angreifbar sind insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik und Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt. Reine Meinungsaeusserungen — auch sehr negative — sind grundsaetzlich von Artikel 5 GG geschützt.

Wichtig ist die Abgrenzung Tatsache vs. Wertung. Aussagen wie "Das Personal war unfreundlich" sind Meinung. Aussagen wie "Das Personal hat mir die Brieftasche gestohlen" sind eine Tatsachenbehauptung und beweisbedürftig.

Welche Rolle spielt der Kundenkontakt?

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Plattformbetreiber müssen Bewertungen prüfen, wenn das bewertete Unternehmen die tatsächliche Bewertungsgrundlage substantiiert bestreitet. Fehlt der Kundenkontakt, hat der Bewertete einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber.

In der Praxis heißt das: Wer die Bewertung beanstandet, muss konkret darlegen, warum er den Bewertenden nicht als Kunden zuordnen kann. Pauschale Bestreiten reichen nicht.

So gehen Sie als Unternehmer vor

Erster Schritt ist die Beweissicherung — Screenshot mit URL und Datum, idealerweise als PDF. Dann erfolgt eine Meldung an Google über das offizielle Beschwerdeformular. Reagiert Google nicht oder lehnt ab, kommt die rechtliche Eskalation in Frage.

Eine professionelle Abmahnung mit juristischer Begruendung erzielt erfahrungsgemaess deutlich höhere Erfolgsquoten als die reine Meldung über das Formular.

Erfolgsaussichten je nach Inhalt

BewertungsartErfolgsquoteBegruendung
Beleidigung / SchmähkritikHochPersönlichkeitsrecht überwiegt
Unwahre TatsachenbehauptungHochWenn Unwahrheit nachweisbar
Bewertung ohne KundenkontaktMittel-hochBGH-Rechtsprechung
Reine negative MeinungGeringMeinungsfreiheit Art. 5 GG

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