Rechtslage & Urteile
Schmähkritik vs. Meinungsfreiheit: Wo verlaeuft die Grenze?
Meinungsfreiheit endet bei Schmähkritik. Wann eine Aeusserung diese Grenze überschreitet — und wie Gerichte das in der Praxis bewerten.

Die deutsche Rechtsprechung schuetzt Meinungsfreiheit sehr weitgehend — aber nicht grenzenlos. Wo die Schwelle zur Schmähkritik liegt, ist im Bewertungs-Kontext entscheidend für Löschungs-Ansprueche.
Was juristisch Schmähkritik ist
Schmähkritik liegt vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache. Das BVerfG verlangt eine sorgfaeltige Einzelfall-Abwaegung — pauschale Einordnungen sind ausgeschlossen.
Wichtige Indikatoren: persönliche Beleidigung, Hass-Vokabular, vollstaendiges Fehlen eines Sachbezugs. Reine Polemik oder ueberzogene Kritik ist noch keine Schmähkritik.
Wann überwiegt das Persönlichkeitsrecht?
Werden die Grenzen der Schmähkritik überschritten, überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht — die Aeusserung muss entfernt werden. Bei Wertungen unterhalb dieser Schwelle bleibt es bei Meinungsfreiheit.
Tatsachenbehauptungen folgen einer anderen Logik: Sie müssen wahr sein. Eine unwahre Tatsache geniesst keinen Meinungsschutz.
Praxisbeispiele aus Bewertungen
"Der Arzt ist eine Schande für den Berufsstand" — toleriert. "Der Arzt ist ein widerlicher Mensch ohne fachliche Kompetenz, ein gefaehrlicher Hochstapler" — Grenzfall mit Tendenz zur Schmähkritik.
"Die Praxis ist eklig und unhygienisch" — Tatsachenbehauptung, beweisbedürftig. "Die Wartezeit war unzumutbar" — Meinung, geschützt.
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