Rechtslage & Urteile
Recht am eigenen Bild bei Bewertungen mit Foto
Personen-Fotos in Bewertungen brauchen Einwilligung. Wie das KUG vor unzulaessigen Fotos schuetzt.

Bewertungen mit Fotos identifizierbarer Personen — Mitarbeitende, andere Kunden — beruehren das Recht am eigenen Bild. Das KUG gibt klare Massstaebe.
Was § 22 KUG verlangt
Grundsatz: Bildnisse duerfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Im Bewertungs-Kontext liegt eine solche Einwilligung praktisch nie vor.
Ausnahmen (§ 23 KUG): Personen als Beiwerk neben Landschaft/Ort, Versammlungen, höhere Interessen der Kunst etc. Im Bewertungs-Kontext greifen diese Ausnahmen selten.
Löschungs-Anspruch in der Praxis
Plattformen müssen Bilder ohne Einwilligungs-Beleg auf qualifizierte Beanstandung entfernen. Insbesondere Bilder von Mitarbeitenden mit erkennbarem Gesicht sind ohne weiteres zu löschen.
Auch Innenraum-Bilder, die Mitarbeitende oder Kunden erkennbar zeigen, sind klassische Loesch-Fälle.
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