Rechtslage & Urteile
Mitbewerber-Bewertung: UWG-Ansprueche prüfen
Wenn der Wettbewerber selbst bewertet — welche UWG-Ansprueche stehen Ihnen zu?

Wenn der Wettbewerber selbst bewertet, sind nicht nur Plattform-Richtlinien verletzt — es liegt ein UWG-Verstoss vor. Mit eigenen, weitergehenden Ansprueche.
Anspruchsgrundlagen nach UWG
§ 4 Nr. 4 UWG: Gezielte Behinderung. § 5 UWG: Irrefuehrung. Beide greifen, wenn der Bewertende ein Mitbewerber des Bewerteten ist und durch die Bewertung den Markt verzerrt.
Folgen: Unterlassung, Beseitigung (Löschung), Schadensersatz und ggf. Auskunft.
Beweis und Praxis
Beweis ist heikel — selten gibt es Klarnamen. Aber Indizien-Buendel können ausreichen: Bewertungs-Volumen im gleichen Cluster, IP-Hinweise, sprachliche Auffaelligkeiten.
Strategie: Erst Löschung des konkreten Inhalts. Dann ggf. UWG-Abmahnung des Mitbewerbers wenn das Indizien-Buendel hinreichend ist.
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